Stiftung Corona Ausschuss Info
Transkription – 51.Sitzung vom 7.Mai 2021 – Corona-Ausschuss
–– Rechtsanwältin/Volkswirtin Viviane Fischer
–– Rechtsanwalt Dr. Reiner Fuellmich
Im Gespräches mit Prof. Dr. Dietrich Murswiek
(Originalsprache: Deutsch)
[Transkript von Corona-Ausschuss-Info by mxx]
Reiner Füllmich [02:03:45h]
Perfekt. Guten Tag. Hallo.
Prof. D. Murswiek
Hallo. Ja. Ich soll Ihnen berichten über die Verfassungsbeschwerde, die ich erhoben habe. Im Namen von fünf Beschwerdeführern und Beschwerdeführerin. Sie wissen, es geht ja um diesen neuen Paragraphen 28 b. Der durch das sogenannte vierte Bevölkerungsschutzgesetz In das Infektionschutzgesetz eingefügt worden ist. Und dieser neue Paragraph enthält einen Inzidenzwert Automatismus. Das bedeutet, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die sieben Tages Inzidenz den Wert von Hundert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten hat, dann treten automatisch eine ganze Reihe schwerwiegender Freiheitseinschränkungen in Kraft. Die sind in Absatz 1 dieser Vorschrift aufgeführt. Der Absatz 1 enthält 10 Punkte, fängt an mit Contact Beschränkungen, geht über nächtliche Ausgangssperre und dann folgen viele Schließungen von Einrichtungen, also beispielsweise Kultureinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, Theater, Museen und so weiter, Geschäfte müssen schließen, es gibt Einschränkungen für Sport, Gaststätten müssen schließen, Beherbergung. Betriebe dürfen keine Gäste, außer zu beruflichen Zwecken aufnehmen. Also sehr ein sehr breites Spektrum sehr weitreichender Freiheitseinschränkungen. Das alles ist, was diese Art von Freiheitseinschränkungen angeht, nicht so völlig neu. Wir kennen das ja seit über einem Jahr. Wir haben ja einen Lockdown nach dem anderen erlebt und all diese Schließungen von Läden, von Gaststätten usw.. Das haben wir schon gehabt. Der Unterschied ist im Wesentlichen der, dass und bis jetzt solche Freiheitseinschränkungen Maßnahmen von den Ländern getroffen wurden. Dass Infektionschutzgesetz hat zu solchen Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt und die Länder haben dann in der Regel auf der Basis dieser Besprechungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin Rechtsverordnung erlassen und die Rechtsverordnungen enthielten die Verbote. Jetzt – das Neue ist, dass erstmals in der Pandemie in einem Bundesgesetz unmittelbar die für die Bürger geltenden Verbote direkt ausgesprochen worden sind, ohne dass da auf Landesebene noch ein Vollzugsakt stattfindet. Wir haben in dieser neuen Vorschrift einen Inzidenzwertautomatismus, das heißt, in dem Moment, wo das Kriterium erfüllt ist, also drei Tage lang Überschreitung der hunderter Inzidenz, treten automatisch die ganzen Freiheits-Beschränkungen in Kraft, ohne dass irgendeine Behörde nochmal überprüfen muss. Brauchen wir das überhaupt um unsere Ziele zu erreichen? Ist das notwendig, um die Überlastung der Intensivstationen zu vermeiden. Das geschieht automatisch kraft Gesetzes. Das ist also etwas Neues. Man kann sagen, das ist nicht nur neu in dieser Pandemie, sondern so was haben wir im Rechtsstaat überhaupt noch nie erlebt. Es handelt sich ja bei diesem Vorschriften um Vorschriften zur Gefahrenabwehr oder zur Abwehr einer vermeintlichen Gefahr. Es geht darum, Infektionen zu vermeiden, die nach Auffassung der Regierung und des Gesetzgebers in einem solchen Umfang zu befürchten sind, dass dann eben das Gesundheitssystem völlig überlastet wird, dass die Intensivstationen nicht mehr mit dem Ansturm von COVID-19 Patienten fertig werden können. Es geht also um die Abwehr dieser vermuteten Gefahr. Und die Gefahrenabwehr ist im Rechtsstaat eigentlich so regelungssystematisch aufgebaut, dass das Gesetz die abstrakten Voraussetzungen festlegt, unter denen Behörden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen können.
Wenn die gesetzlichen Kriterien erfüllt sind und ob sie erfüllt sind in einer konkreten Situation, muss von der zuständigen Behörde geprüft werden und nur wenn diese Prüfung ergibt: Wir haben jetzt eine konkrete Gefahr an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Landkreis, dann werden Freiheitseinschränkungen der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen. Und diese rechtsstaatliche Unterscheidung von Regelung der Voraussetzungen für die Gefahrenabwehr und Ergreifung konkreter Maßnahmen, also insbesondere Erlass von Verboten und anderen Freiheitseinschränkungen. Diese Unterscheidung wird hier nicht getroffen. Der Gesetzgeber selber hat einen Automatismus in das Gesetz eingefügt, der ohne Prüfung im Einzelfall die Freiheitseinschränkungen sozusagen triggert. Sobald der Inzidenz überschritten ist, dann gelten automatisch diese Regeln. Das gab es, wie gesagt, bis jetzt nicht. Und es ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht nur ein großes Problem. Ich meine, dass diese Regelungsansatz mit dem Rechtsstaatsprinzip vollkommen unvereinbar ist. Das ist der Hauptgrund, weshalb ich diese Verfassungsbeschwerde erhoben habe.
Ich sage, bevor ich näher auf den Inhalt eingehe, vielleicht ein paar Worte zu den Beschwerdeführern. Das sind eigentlich fünf Bürger wie du und ich. Also betroffen von dem Gesetz ist ja jeder Bürger. 80 Millionen Leute werden in ihrer Freiheit eingeschränkt. Und ich habe also die Verfassungsbeschwerde für einige Leute aus meinem Bekannten und Freundeskreis gemacht und es ist dann noch ein Abgeordneter aus dem Bundestag dazugekommen. Florian Post, der mit der SPD-Fraktion angehört und ich freue mich sehr, dass er dabei ist, weil wir hier den seltenen und sehr begrüßenswerten Fall haben, dass ein Abgeordneter mal nicht einfach stur der Fraktionsdisziplin folgt, sondern seinem Gewissen folgt und sich gegen die eigene Fraktion und gegen die Regierungskoalition, der er ja angehört als Abgeordneter stellt, weil er meint, dass der Gesetzgeber hier die Grundrechte verletzt. Also das ist der Kreis meiner Beschwerdeführer. Es könnte aber sozusagen jeder andere Bürger auch dabei sein, weil in seinen Grundrechten ist jeder einzelne eingeschränkt. Es gibt ja viele andere Verfassungsbeschwerden, die inzwischen auch erhoben worden sind. Einige wenige sind besonders in der Presse hervorgehoben worden, beispielsweise die der FDP Abgeordneten und eine andere, die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte organisiert worden ist. Diese beiden anderen Verfassungsbeschwerden unterscheiden sich von unserer Verfassungsbeschwerde dadurch, dass sie in ein viel engeren Fokus haben. Die Beschwerdeführer, die von der Gesellschaft für Freiheitsrechte organisiert worden sind, die wenden sich ausschließlich gegen die Ausgangssperre. Das andere halten sie offenbar für ok, was in diesem Gesetz steht. Die FDP wendet sich auch schwerpunktmäßig gegen die Ausgangssperre und zusätzlich noch dagegen, dass es keine Ausnahmen für Geimpfte und Genesene gibt in diesem Gesetz. Mein eigener Ansatz ist viel weiter. Ich stelle den Regelungen Ansatz des Gesetzes vollkommen in Frage und sage dieser Inzidenzwertautomatismus, der ohne Prüfung für den Einzelfall weitreichende Freiheitseinschränkungen auslöst, der ist als solches schon verfassungswidrig. Und ich würde jetzt vorschlagen, wenn ich das noch weiter erläutern soll. Das ist zunächst einmal noch genauer erkläre, warum dieser Inzidenzwertautomatismus mit Rechtsstaatsprinzip und Grundrechten unvereinbar ist. Und anschließend könnte ich noch etwas sagen zu einigen Einzelprobleme, die wir zusätzlich aufwerfen in dieser Verfassungsbeschwerde.
Also zunächst einmal zu diesem Inzidenzwertautomatismus. Ich habe das schon Eingangs gesagt. Es wird ja praktisch die rechtsstaatliche Unterscheidung von Gesetz und Gesetzes Vollzug oder anders ausgedrückt Legislative und Exekutive aufgelöst. „Gewaltenteilung“. Das ist mit dem Gewaltenteilungs Prinzip unvereinbar, das Gewaltenteilung Prinzip ist ja eines der verfassungsrechtlichen Mechanismen, die dem Schutz unserer Freiheit dienen. Und das wird hier übergangen. Es wird eine Ebene ausgeschaltet. Die gegenseitige Kontrolle ist nicht mehr gewährleistet und vor allen Dingen der Sinn dieser Unterscheidung von Gesetz und Gesetzesvollzug wird unterlaufen. Dieser Sinn besteht ja vor allen Dingen darin, dass die Behörden im Einzelfall prüfen, ob in der konkreten Situation eigentlich die Voraussetzungen erfüllt sind, die der Gesetzgeber geregelt hat, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Unterscheidet man Gesetz und Gesetzesvollzug, dann kann eben Einzelfall bezogen untersucht werden, ist die Freiheitseinschränkungen, zu der hier die Behörden ermächtigt werden, wirklich notwendig, um den gesetzlichen Zweck zu erreichen. Und diese Prüfung findet eben nicht mehr statt. Das ist ein wesentlicher wesentlicher Mangel dieses Gesetzes und damit verbunden ist die Abschaffung des Rechtsschutzes. Bis jetzt war es ja so, wenn irgendeine Beschränkung eingeführt wurde, sagen wir mal, Fitness-Studios müssen schließen. Dann war es doch bisher so, dass der Betreiber eines Fitnessstudios zum Verwaltungsgericht gehen konnte oder zum Oberverwaltungsgericht bei der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle, wenn er sich gegen die Rechtsverordnung gewendet hat. Dann hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob das wirklich in Ordnung ist, was da an Freiheitseinschränkungen angeordnet wurde. Alle, die sich im vergangenen Jahr mit Rechtsschutz beschäftigt haben, waren sicherlich nicht so sehr zufrieden mit hunderten verwaltungsgerichtlicher Urteile, oder Beschlüsse, die im Eilverfahren doch ziemlich oberflächlich über die Probleme weggegangen sind. Aber es hat doch immerhin auch gerade in letzter Zeit eine ganze Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gegeben, mit denen die Verwaltungsgerichte wenigstens die aller gröbsten Verstöße gegen das Verhältnismäßigkeit Prinzip korrigiert haben. Das ist jetzt nicht mehr möglich und die Bundeskanzlerin hat es sogar als Zweck der Regelung beschäftigt, die Verwaltungsgerichte aus dem Spiel zu halten. Das ist rechtsstaatlich gesehen ein Skandal. Hier wird eine Regelung gemacht, um die Verwaltungsgerichte Kontrolle auszuhebeln. Aber jeder Bürger hat ein Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz, wenn er in seinen Grundrechten durch die öffentliche Gewalt beeinträchtigt wird. Der Trick besteht hier darin, dass man die Ebene der Exekutive raus nimmt und das, was normalerweise die Exekutive macht, nämlich zu sagen in einem bestimmten Landkreis. Brauchen wir jetzt eine Ausgangssperre, brauchen wir Kontakt-Beschränkungen usw.. Dies wird ins Gesetz hinein verlagert, indem man dort einen Automatismus eingebaut hat und gesagt hat bei Inzidenzwert-Überschreitung automatisch diese Freiheitseinschränkungen. Damit ist nicht nur die Gewaltenteilung ausgehebelt, sondern es ist auch der Rechtsschutz ausgehebelt. Hier wird gezielt das Recht auf Überprüfung von Grundrechts Einschränkungen durch die Gerichte beseitigt. Ein wirklicher Skandal. Und es ist aus meiner Sicht ziemlich bedauerlich, dass andere wie etwa die FDP, die vielmehr im Rampenlicht der Presse steht, diesen Punkt in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht aufgegriffen hat. Also das ist auch ein ganz wesentlicher Kritikpunkt, den wir hier haben. Dann. Nächster Punkt. Die Regelung im Paragraphen 28 B Absatz 1 mit diesem Inzidenz wert Automatismus verstößt aus einem weiteren Grunde gegen das Rechtsstaatsprinzip, nämlich zum Rechtsstaatsprinzip und zum Schutz der Grundrechte gehört es, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen für Freiheitseinschränkungen hinreichend bestimmt festlegt, also aus dem Gesetz muss sich ergeben, unter welchen Voraussetzungen die Freiheit eingeschränkt werden kann. Das ist in dieser neuen Vorschrift nur scheinbar der Fall. Wenn man die Vorschrift liest, dann denkt man auf den ersten Blick Na ja, da steht ja ganz genau drin. Wenn wir in drei Tage Überschreitung des 7 Tage Inzidenzwertes haben, dann tritt als Rechtsfolge ein: Kontaktverbot. Ausgangssperre und so weiter und so weiter. Also ganz klare wenn-dann Regelung. Nur die Unbestimmtheit und Offenheit der Vorschrift resultiert daraus, dass sie an den Inzidenz Begriff anknüpft, was aber Inzidenz im Sinne der Vorschrift ist, das hat der Gesetzgeber nicht definiert, und deshalb gibt das Gesetz der Exekutive, nämlich hier der Bundesregierung und dem RKI, die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Freiheitseinschränkungen selber zu regeln. Und wie? Sie können das regeln, indem Sie einfach auf die Inzidenz Einfluss nehmen. Die Inzidenz ist nicht etwas, was sozusagen naturwissenschaftlich ermittelt werden kann. Was ganz klar feststeht und wir brauchen nur naturwissenschaftliche Fachleute, um zu sagen, die Inzidenz ist so und so hoch. Nein, die Inzidenz hängt von Variablen ab, die durch die Politik beeinflusst werden. Sie wissen, dass die Inzidenz hängt vor allen Dingen davon ab, wie viel getestet wird, denn die Inzidenz, so wie sie hier verstanden wird, besteht ja aus der Zahl der vom RKI festgestellten oder dem RKI durch die Gesundheitsämter gemeldeten sogenannten Neuinfektionen. Und als Neuinfektionen wird gemeldet, wer einen positiven PCR Test hat. Also es geht um die Zahl der positiven Testergebnisse beim PCR Test. Ich brauche Ihnen das nicht zu erklären. Sie haben sich ganz oft schon damit beschäftigt, dass positive PCR Test nicht identisch ist mit Infektion und das erst recht nicht mit Infektiosität. Und das will ich jetzt mal nicht näher thematisieren. Aber wichtig ist Ihnen im Kontext meiner Verfassungsbeschwerde vor allen Dingen, dass die Zahl der positiven PCR Test natürlich davon abhängt, wieviel überhaupt getestet wird. Würde ich die Zahl der PCR Test halbieren, dann hätte ich eben nur die halbe Inzidenz. Und wenn ich die Zahl der Testungen stark vergrößere, kriege ich automatisch eine höhere Inzidenz. Das heißt, die Regierung bzw. das RKI können mit ihrer Test Politik bestimmen, ob die Inzidenz höher wird oder ob sie geringer wird. Und damit hat die Exekutive hier die Möglichkeit indirekt die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen Grundrechte eingeschränkt werden. Das ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Die Voraussetzungen für Grundrechte Einschränkungen muss der Gesetzgeber festlegen. Das hat er hier nicht gemacht, indem er es unterlassen hat, die Inzidenz genau zu definieren und es dem RKI bzw. der Bundesregierung überlassen hat, die Faktoren näher zu bestimmen aus denen sich die Inzidenz ergibt. Zahl der Testungen ist das wichtigste Beispiel. Es gibt weitere Aspekte, mit denen die Inzidenz beeinflussen kann. Es kommt natürlich auch auf die Tests Strategie an, also darauf, wer überhaupt getestet wird. Wenn ich hauptsächlich Menschen teste, die zum Arzt gehen, weil sie Symptome haben, dann habe ich natürlich mehr positive Ergebnisse, als wenn ich einen repräsentativen Bevölkerungs Querschnitt teste. Da sind dann die meisten Ergebnisse sicherlich negativ oder das RKI könnte auch Einfluss nehmen, indem es an die Labore die Anweisung gibt nur PCR Ergebnisse mit einem CT Wert unterhalb einer bestimmten Schwelle als positiv zu werten. Das ist ihnen ja auch bekannt ist, man kann durch ein eine hohe Anzahl von Zyklen die Zahl der positiven Ergebnisse steigern, dann haben wir zwar nur eine ganz geringe Virus Last oder ganz wenige Virus Fragmente, die nur nachgewiesen werden können und die dann nachher überhaupt nichts über Infektiosität haben, aber trotzdem ein positives Ergebnis. Also wenn man das jetzt etwa in einer Verordnung oder Anweisung näher regelt, kann man auch damit beeinflussen, was bei der Inzidenz Prüfung herauskommt. Dann erfolgt aus diesem Inzidenz Automatismus außerdem, dass wir in vielen Fällen zu unverhältnismäßigen Ergebnissen kommen. Zu nächst Mal ist es schon problematisch, dass der Gesetzgeber hier die Inzidenz als alleiniges Kriterium für freiheits einschränkende Maßnahmen festgelegt hat? Das Ziel des Gesetzes ist es, laut Begründung zu vermeiden, dass die Intensivstationen überlastet werden. Wir bräuchten also, wenn eine solche Regelung Sinn machen soll, eine einigermaßen klare Korrelation zwischen Inzidenzwertüberschreitung und Überlastung der Intensivstationen bzw. Gefahr der Überlastung von Intensivstationen. Diese Korrelation gibt es in dieser Weise nicht. Da ist der Inzidenzwert ein viel zu unscharfes Kriterium. Er sagt uns in gewisser Hinsicht etwas aus darüber, wie das Infektion geschehen sich entwickelt und wenn wir einen stark starken Anstieg bei den Infektionen haben, dann kann man annehmen, dass dann irgendwann auch eine ein Anstieg der zahl der schweren Krankheitsverläufe und damit der intensivbehandlungsbedürftigen Patienten folgt. Aber man kann sich da auf die Inzidenz alleine überhaupt nicht verlassen, weil die Inzidenz von vielen anderen Faktoren abhängt bzw. umgekehrt formuliert, weil die Frage, wie viele Menschen intensivbehandlungsbedürftig werden, von anderen Umständen abhängt, die durch die Inzidenz nicht erfasst werden. Beispiel: Der Inzidenzwert drückt nicht aus welche Personengruppen überhaupt sich infizieren. Wenn wir eine hohe Inzidenz bei sehr alten Menschen oder bei multi morbid vorbelasteten Menschen haben. Wenn wir eine sehr hohe Inzidenz in Alten- und Pflegeheimen haben, dann müssen wir in der Tat mit einer großen Zahl schwerer Krankheitsverläufe rechnen. Wenn aber die Alten- und Pflegeheime gut geschützt sind, wenn jetzt die besonders gefährdeten Altersgruppen geimpft sind und deshalb in diesen Gruppen gar nicht mit einer hohen Inzidenz mehr zu rechnen ist. Und wenn deshalb die Inzidenz nur bei jüngeren Leuten hoch ist oder diese gesamte Inzidenz gemessen wird sich zusammensetzt hauptsächlich aus jüngeren Leuten und nicht aus den gefährdeten Gruppen, dann folgt aus einer Inzidenz von 100 etwas ganz anderes im Hinblick auf die Gefährdung der Intensivstationen, als das noch vor einem halben Jahr der Fall war, als wir sehr hohe Inzidenz in den gefährdeten Personenkreises hatten. Das heißt, wir haben hier mit der hunderter Inzidenz einen nur sehr wenig geeigneten Maßstab für die Beurteilung der Gefährlichkeit der Pandemie Entwicklung und dieser Maßstab der hat eine beschränkte Brauchbarkeit nur dann, wenn wir ihn im Zusammenhang sehen mit einer Reihe anderer Kriterien, etwa Wie hoch ist die Belegung der Krankenhäuser mit Corona Patienten usw. Man kann noch ein paar andere Kriterien hinzuziehen. Das war eigentlich der bisherige Regelungen Ansatz des Gesetzes auch. Das Gesetz hat ja vor diesem vierten Bevölkerungsschutz Gesetz auch schon mit Inzidenzwerten gearbeitet gegen die man im Ansatz das gleiche sagen konnte, was ich jetzt gerade gesagt habe. Aber da war es immerhin so, dass im Gesetz stand, dass das im Zusammenhang im Kontext mit anderen Umständen beurteilt werden muss und diese Einbeziehung des Kontextes, die es jetzt abgeschnitten, indem dieser Inzidenzwertautomatismus eingeführt wurde und das wird dann notwendigerweise dazu führen, dass hier durch diesen Automatismus Freiheitseinschränkungen ausgelöst werden, die wir überhaupt nicht brauchen, um eine Überlastung der Intensivstationen zu verhindern. Das gilt schon mal ganz allgemein, unter den Aspekten, die ich gerade genannt habe und das gilt insbesondere dann, wenn man sich noch auf die spezielle Situation in den Landkreisen, wenn man darauf schaut. Es kann nämlich sein, dass wir in einem Landkreis eine hohe Inzidenz haben, aber völlig leere Intensivstation. Jedenfalls keine so hohe Belegung in den Intensivstationen, dass wir auch nur annähernd fürchten müssen, da sei die Kapazität in nächster Zeit erschöpft. Warum sollen wir dann die Leute sozusagen zu Hause halten, ihnen jeden Kontakte einschränken, sie aus Kultureinrichtungen fernhalten, wenn dort die Intensivstationen örtlich überhaupt nicht belastet sind. Oder wir haben ein lokales Ausbruch geschehen. es sind ja in den letzten Monaten immer wieder mal Fälle gemeldet worden. Da haben wir z.B. einen Corona Ausbruch in einem Gefängnis. Ja. Dann kann es sein, dass dieser Ausbruch die Inzidenz in dem betreffenden Landkreis ganz stark ansteigen lässt, aber für die allgemeine Bevölkerung besteht überhaupt kein Risiko. Da haben wir unter den sonstigen Menschen eine ganz niedrige Inzidenz. Es ist nur ein Hotspot und den haben wir unter Kontrolle. Und sowas muss lokal berücksichtigt werden können. Es ist vollkommen unverhältnismäßig, in einem ganzen Landkreis in den Lockdown zu verhängen, nur weil wir in einem Gefängnis oder in einem Asylbewerberheim einen lokalen Ausbruch haben, den wir unter Kontrolle haben, wo wir alles nachverfolgen können. Das Gesetz macht aber solche örtlichen Verhältnismäßigkeits Prüfungen unmöglich und aus diesem Grunde führt das Gesetzt dafür, dass dieser Automatismus Freiheitseinschränkungen auslöst, die wir überhaupt nicht brauchen. Das ist also auch ein ganz wesentlicher weiterer Punkt. Also der Automatismus – um das zusammenzufassen – ist in mehrfacher Hinsicht unvereinbar mit dem Rechtsstaatsprinzip und mit dem Verhältnismäßigkeiten Prinzip. Ich hatte ja am Anfang gesagt Gewaltenteilung. Ich hatte gesagt Abschaffung des individuellen Rechtsschutzes. Dann die vollkommen unangemessene und ungeeignete Anknüpfung an eine Inzidenz, die nur sehr beschränkte Aussagekraft hat und uns gar keine Informationen wirklich gibt über die Gefährdung der Intensivstationen und schließlich die mangelnde Erforderlichkeit und mangelnde Angemessenheit, dadurch, dass wir keine örtlichen Verhältnismäßigkeiten Prüfungen durchführen können. Das alles, glaube ich, sollte dem Verfassungsgericht genügen, um diese Vorschrift für verfassungswidrig zu erklären. Sie ist meines Erachtens unter Gesichtspunkten der Rechtsstaatlichkeit und unter Gesichtspunkten des Grundrechtsschutz vollkommen unhaltbar. Also das ist meine Generalkritik und dann haben wir in dieser Verfassungsbeschwerde darüber hinaus noch eine Reihe von Punkten, in denen wir Einzelkritik üben. Da habe ich mich auf das beschränkt, was ich für am evidentesten verfassungswidrig halte. Ich wollte einfach ich habe mich auf die zentralen Punkte konzentrieren, um die Stoßkraft im Verfassungsprozess so groß wie möglich zu machen. Ich will jetzt mal, weil ich Zeit doch schon fortgeschritten ist, nur ein paar Stichworte geben und wenn sie wollen, können Sie dann ja noch Fragen dazu stellen. Ein Punkt im Hinblick auf die Kontaktbeschränkung. Da ist ja in Nr. 1 des Absatzes 1 geregelt, dass sich privat nur Menschen treffen dürfen, die einem Haushalt angehören plus eine weitere Person aus einem anderen Haushalt. Und ich sage, dass ist mindestens unter dem Aspekt nichts zu rechtfertigen, als es verboten ist, dass beispielsweise aus dem anderen Haushalt, der dazukommt, nur eine einzelne Person und nicht etwa auch ein Ehepaar oder zwei Menschen aus einer Lebenspartnerschaft kommen, die ja auch aus einem Haushalt sind, jeden Tag zusammen leben. Die Wahrscheinlichkeit, dass dann einer von diesen beiden infiziert ist und der andere nicht, die ist ja äußerst gering, sodass wenn jetzt z.B. ein Ehepaar seine Kinder und Enkel besucht, die Ansteckungsgefahr und die Gefahr der Weiterverbreitung des Virus praktisch nicht größer ist, als wenn der Großvater und die Großmutter nicht gemeinsam, sondern abwechselnd zu den Enkeln reingehen. Der eine geht jetzt rein und dann kommt da raus und der andere hat solange draußen im Auto gewartet und geht dann hinterher in die Wohnung. Es ist wirklich ein Blödsinn. Dann zur Ausgangssperre. Die Ausgangssperre, die halte ich für im Ganzen unverhältnismäßig. Alle Studien, die wir haben, dazu zeigen, dass Ausgangssperren und nächtliche Ausgangssperre um insbesondere fast nichts bringen. Also die bringen, wenn sie was bringen, also das kann man nicht völlig ausschließen, aber wenn sie etwas bringen, bringen sie nur sehr wenig und deshalb ist das vollkommen unverhältnismäßig, da dafür 80 Millionen Leute Ausgangssperre zu verhängen, wenn wir damit eigentlich keinen wirklich sichtbaren Erfolg haben im Hinblick auf die Überlastung der Intensivstation. Das ist einfach nicht zu erkennen. Und dann noch ein Spezialfall dieser Ausgangssperre, den ich besonders absurd finde. Der Gesetzgeber hat ja in letzter Minute, bevor das Gesetz verabschiedet wurde, noch eine kleine Erleichterung eingeführt, nämlich er hat es erlaubt, zwischen 22 Uhr und 24 Uhr sich noch einzeln an der frischen Luft zu bewegen. Man darf nur spazieren gehen und joggen zwischen 22 und 24 Uhr, aber nur allein. Das heißt, ein Ehepaar, das den ganzen Tag im Haushalt gemeinsam ist, darf nicht gemeinsam spazieren gehen an der frischen Luft. Absurder geht es nicht mehr. Also das haben wir natürlich auch gerügt. Dann ein weiterer Punkt bei den Öffnungs- und Veranstaltungsverboten. Da hab ich Beispiele angeführt dafür, dass es möglich sein sollte Öffnungskonzepte zu verfolgen, bei denen Ansteckungen praktisch ausgeschlossen sind. Nehmen wir mal ein Beispiel Eine Kunstgalerie möchte unbedingt Bilder einer jungen Künstlerin präsentieren und die sagen: Wir machen das so, dass ist keine Ansteckungen geben kann. Wir lassen in unsere Räume immer nur einen Besucher gleichzeitig rein, der sich vorher anmelden muss und auch noch einen negativen Test mitbringt. Der darf nur alleine rein oder mit Angehörigen des gleichen Haushalts. Also nur Leute, die sich auch privat gemeinsam treffen dürfen, dürfen gleichzeitig in unsere Galerie. Wenn die raus sind wieder lüften wir gründlich und erst nach einer Lüftung Pause kommt der nächste Besucher rein. Was soll da passieren können? Es kann nichts passieren, was nicht zufällig sich irgendwie an der frischen Luft auch ereignen könnte. Also das ist wirklich. Das ist wirklich eine vollkommen nicht mehr nachvollziehbare Regelung. Oder anderes Beispiel in Biergärten. Wenn jemand jemanden großen Biergarten hat, ihn und die Tische so stellt, das große Abstände da sind.
Viviane Fischer
Ja, dass Sie wieder bitte auf Vollbild gehen, weil wir können sonst irgendwie auch Dokumente sehen oder jedenfalls Ordner.
Prof. D. Murswiek
Bin ich, bin ich jetzt wieder richtig jetzt? Jetzt bin ich jetzt gestern.
Reiner Füllmich
Jetzt ist mein schönes Bild. Aber, aber wir können auch auf Ihre ganzen Ordner. Jetzt. Alles gut. Alles gut.
Prof. D. Murswiek
Moment mal, das ist wieder was verkehrt.
Reiner Füllmich
Jetzt ist alles gut.
Prof. D. Murswiek
Wieder jetzt. Okay, jetzt, ja. Also war das aber akustisch zu verstehen. Wird ja
Reiner Füllmich
Alles gut. Sie waren gerade beim Biergarten, beim Biergarten.
Prof. D. Murswiek
Also wenn der Biergarten so organisiert ist, dass die Tische mit großem Abstand stehen und das etwa an einen Tisch, sich nur Menschen gemeinsam setzen dürfen, die sich nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu Hause gemeinsam treffen dürfen. Wo soll da eine Infektionsgefahr sein, die über das gemeinsame Treffen zu Hause hinausgeht? Im Gegenteil An der frischen Luft ist bekanntlich die Infektionsgefahr geringer. Oder weiteres Beispiel Ferienhäuser. Warum ist es verboten, Ferienhäuser zu vermieten, wenn es so organisiert werden kann, dass selbst die Schlüsselübergabe ohne Kontakt erfolgt? Es kann sich doch niemand anstecken, oder kann niemand andere Leute anstecken, der allein in einem Ferienhaus ist? Also es gibt wie gesagt eine Reihe von Konsequenzen aus diesen gesetzlichen Vorschrift, die einfach nicht nachvollziehbar sind, weil sie überhaupt nichts zur Begrenzung der Epidemie beitragen. Und ein letzter Punkt, den ich noch angegriffen habe, eher marginal, aber auch ganz interessant. FFP2-Masken Pflicht im öffentlichen Personen, Nah und Fernverkehr. Da ist es jetzt vorgeschrieben, dass man in der Bahn eine FFP2-Maske trägt. In letzter Moment ist das Gesetz noch geändert worden. Diese Pflicht galt ursprünglich für alle. Jetzt steht aber im Gesetz drin, dass das Servicepersonal der Bahn nur eine medizinische Maske tragen muss. Warum? Weil die Arbeitsschutz rechtlichen Vorschriften sagen, FFP2-Maske ist zu gefährlich. Die darf man nur eine gewisse Zeit lang tragen und dann muss eine Arbeitspause eingelegt werden. Es ist ja ganz klar diese FFP2-Masken, die verhindern, die führen dazu, dass man CO2 rückatmet und auf die Dauer ist das wirklich nicht gesund für die Menschen. Also jetzt ist es so geregelt, dass die Schaffner keine FFP2 was getragen, müssen aber die Reisenden im Fernverkehr, die vielleicht auch 6 Stunden im Zug sitzen, müssen die ganze Zeit eine FFP2-Maske aufhaben. Da sehe ich eigentlich nicht, warum es für die Bahn Bediensteten gesundheits gefährlich sein soll und für die Reisenden nicht. So und allerletzter Punkt. Seit vielen Monaten wird der Lockdown gerechtfertigt mit der Gefahr der Überlastung der Intensivstationen. Wir rügen mit der Verfassungsbeschwerde auch, dass es in die Verantwortlichkeit des Staates fällt, dafür zu sorgen, dass die Intensivstationen nicht überlastet werden. Dafür kann der Staat nämlich sorgen, indem er die Kapazität der Intensivstationen ausbaut. Stattdessen sind mitten in der Pandemie die intensiv Betten zu einem erheblichen Teil abgebaut worden. Wir hatten ursprünglich über 30000 funktionsfähige Intensivbetten. Jetzt sind es noch unter 25 000. Also mehr als 5 000 Intensivbetten weniger gibt es im Laufe der Pandemie. Das ist ein Skandal. Und weil diese 5 000 intensiv Betten fehlen, die wir ursprünglich hatten, weil sie während der Pandemie abgebaut worden sind, wird jetzt die Bevölkerung in den Lockdown geschickt zu immensen Kosten, an denen noch künftige Generationen werden zu tragen haben. Mit einem kleinen Bruchteil des Geldes, das der Lockdown kostet. Das hätte man Personal anwerben können und anwerben müssen für die Intensivstationen, um eine größere Zahl betreibbarer Intensivbetten zu haben. Das ist nicht geschehen und was wir fordern mit dieser Verfassungsbeschwerde, ist, dass das Bundesverfassungsgericht das der Regierung ins Stammbuch schreibt. Ich sage, dieses Gesetz hätte, wenn es denn überhaupt notwendig sein sollte, verbunden werden müssen mit einem Konzept zur Erweiterung der Kapazität der Intensivstation. Das ist nicht geschehen. Und hier hat der Gesetzgeber versagt, weil er gemeinsam mit der Regierung nicht das getan hat, was er hätte tun müssen, um die Beschränkung der Freiheitsrechte zu vermeiden. Das ist übrigens etwas, was auf einem ganz anderen Sektor das Bundesverfassungsgericht neulich gemacht hat, vor ein paar Tagen in dem Aufsehen erregenden Klima Beschluss. Da steht nämlich drin der Gesetzgeber hat die Grundrechte verletzt, weil er nicht das Erforderliche getan hat, um künftige Grundrechtsverletzungen die mal notwendig werden später zu vermeiden. Das Gleiche lässt sich so viel konkreter und viel besser greifbar, weil nicht erst viele Jahre später, sondern jetzt schon sagen, für das Verhalten von Regierung und Gesetzgebung in der Pandemie. Regierung und Gesetzgeber haben nichts gemacht, um die intensiv Kapazitäten zu stärken und auf diese Weise den Lockdown zu vermeiden. Auch aus diesem Grunde ist dieses Gesetz verfassungswidrig.
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